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Alimentenbevorschussung / Inkassohilfe

Alimentenbevorschussung

Der Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für Unmündige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr besteht, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Pflichten nicht, oder nicht rechtzeitig nachkommt, ein vollstreckbarer Rechtstitel (Trennungs-, Scheidungsurteil oder ein genehmigter Unterhaltsvertrag) vorliegt und die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils bzw. des Kindes unter den vom Regierungsrat festgelegten Grenzbeträgen liegen. Die Höhe der Bevorschussung richtet sich nach dem maßgeblichen Rechtstitel. Sie darf den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überschreiten. Die zu bevorschussenden Personen müssen ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben.

Inkassohilfe

Die Inkassohilfe gemäss Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB sowie für die über die Volljährigkeit hinausgehenden Unterhaltsansprüche liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person.

Kommen die Unterhaltspflichtigen ihren Verpflichtungen nicht nach, kann Inkassohilfe bzw. Hilfe bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches beantragt werden. Die Gemeinde kommt dieser Aufgabe in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich nach.


Zuständige Abteilung